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Tiefgarage

Tatort Garage

29.11.2012

Wer haftet bei Diebstahl und Vandalismus?

Bei klirrender Kälte versagen so manche Garagentore ihren Dienst. Wer haftet, wenn jetzt durch das offene Tor Diebe und Vandalen in die Garage oder sogar ins Haus eindringen und ihr Unwesen treiben? Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (im Folgenden D.A.S. Leistungsservice) erklärt die rechtlichen Hintergründe.

Ob Garagen von Mehr- oder Einfamilienhäusern: Meist dienen sie nicht nur als geschützter Parkplatz für Auto oder Motorrad, sondern auch als Lagerstätte für Autoreifen, Fahrräder, Bierbänke, Surfbretter und vieles mehr. Ein Eldorado für Diebstahl und Sachbeschädigung, wie auch die Kriminalstatistiken belegen. Umso ärgerlicher, wenn das Garagentor nicht verschlossen ist, sondern beispielsweise im Winter festfriert und damit offen steht. Nutzt ein Dieb die Gelegenheit und stiehlt die gerade gewechselten Sommerreifen oder das teure Mountainbike, ist der Ärger groß. Auch das Haus oder die Wohnung selbst ist durch ein offenes Tor oft leichter zugänglich, weil es meist eine Verbindungstür zwischen Garage und Haus bzw. Hausflur eines Mehrfamilienhauses gibt.

Pflichten des Vermieters

Anne Kronzucker, Juristin des D.A.S. Leistungsservices, erläutert die rechtlichen Hintergründe: „Vermieter sind aus dem Mietvertrag verpflichtet, die Mietsache in ordnungsgemäßem und gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Daraus ergibt sich auch die Pflicht, die allgemeinen Hauseingänge gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. Kommt es aufgrund eines offenen Garagentors zu einem Einbruch in eine Wohnung, zu Beschädigungen an einem Auto oder zu Diebstählen aus einer Mietergarage, ist in einigen Fällen eine Haftung des Vermieters möglich.“ Eine Schadenersatzforderung riskiert der Vermieter insbesondere dann, wenn er den Sicherheitsstandard von vornherein zu niedrig ansetzt (z. B.: Laie kann Schloss mit Plastikkarte öffnen, vgl. AG Schöneberg, Az. 5a C 237/06) oder wenn er auf Hinweise der Bewohner auf defekte Schlösser oder offen stehende Tore nicht reagiert und dann ein Schaden entsteht. Der Schadenersatzanspruch beruht in solchen Fällen auf der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis (§ 535 BGB, § 280 Abs. 1 BGB).

Pflichten des Hausverwalters

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinsam. Werden Mehrfamilienhäuser von einem Hausverwalter betreut, dann ist er im Auftrag der Eigentümergemeinschaft für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gebäudes und der dazugehörigen Einrichtungen oder Anlagen wie der Garage verantwortlich. In dringenden Fällen hat er zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen (§ 27 Abs. 1 WEG). Konkret: Schließt das Garagentor nicht, weil es kaputt oder festgefroren ist, muss er dafür sorgen, dass es schnellstmöglich repariert wird. Wird währenddessen in der Garage oder im Haus eingebrochen, hängt die Haftung davon ab, ob und in welchem Umfang der Verwalter sich um die Beseitigung des Schadens gekümmert hat. „Steht das Garagentor beispielsweise mehrere Tage offen, weil er den Reparaturdienst zu spät informiert hat, so kann er unter Umständen haftbar gemacht werden, weil er seiner vertraglichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gebäudes nicht nachgekommen ist“, erklärt die Juristin des D.A.S. Leistungsservices, ergänzt aber: „Allerdings ist eine Schuldzuweisung selten eindeutig, denn der Verwalter kann über viele Maßnahmen nicht allein entscheiden. Gehen die erforderlichen Schritte über eine bloße Instandsetzung hinaus, benötigt er in der Regel eine Entscheidung der Eigentümerversammlung!“

Besser in den Keller…

Generell gehören Autoreifen, Gartenmöbel, Fahrräder und andere Gegenstände besser in den Keller als in die Garage. Zum einen ist ein Keller meist extra durch eine abschließbare Tür gesichert, zum anderen bleibt so genügend Platz in der Garage für den eigentlichen Zweck: Als Stellplatz für ein Auto oder Motorrad!

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