... wie gewonnen, so zerronnen!
Ihr Fahrzeug riecht noch nach Neuwagen? Vielleicht sind Sie tatsächlich nur wenige Kilometer gefahren und kennen noch gar nicht alle Funktionen Ihres Fahrzeugs. Da ist es besonders ärgerlich, wenn Ihr Gefährt durch einen Unfall schwer demoliert wird.
unechter Totalschaden
Auch wenn eine Reparatur problemlos möglich ist und die Kosten dafür deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Juristen sprechen von einem Totalschaden, wenn auch von einem "unechten". Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann eine Reparatur Ihres Wagens für Sie unzumutbar sein. Näheres finden Sie hier.
Neben Alter und Laufleistung Ihres Fahrzeuges kommt es entscheidend auf die Art der Beschädigung an. Wurden lediglich Teile beschädigt, die problemlos austauscht werden können, kann Ihnen eine Reparatur durchaus zugemutet werden. Wurde beispielsweise die Beifahrertür eingebeult, kann diese meist mitsamt der Scharniere ausgetauscht werden. Der Wagen ist hinterher so gut wie neu. Da es sich dennoch um ein Unfallfahrzeug handelt, bekommen Sie als Trostpflaster eine Wertminderung. Wurden hingegen sicherheitsrelevante oder tragende Teile beschädigt, sieht die Sache etwas anders aus. Nach der Rechtsprechung liegt eine erhebliche Beschädigung, die zum Neuwagenersatz führt dann vor, wenn beispielsweise das Fahrzeugchassis betroffen ist. Sind zudem umfangreiche Richt- und Schweißarbeiten notwendig, können Sie sich auf ein neues Auto freuen. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.