Nichts wie weg!
Vielleicht waren Sie auch schon einmal in dieser Situation. Beim Rangieren haben Sie leicht ein anderes Auto touchiert. War Ihr erster Impuls einfach wegzufahren, da es keiner bemerkt hat? Das sollten Sie lieber nicht tun. Werden Sie erwischt, können Sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort belangt werden.
Unfall und Wartepflicht
Unfallbeteiligter sind Sie, wenn Sie durch Ihr Verhalten zumindest mitursächlich für das Unfallgeschehen waren. Unfallbeteiligter kann also auch ein Fußgänger sein, der plötzlich auf die Fahrbahn springt.
Der Unfall muss sich im Straßenverkehr ereignet haben. Dies sind öffentliche Straßen, aber auch frei befahrbare private Parkplätze wie etwa an einem Supermarkt. Unfällen auf rein privatem Gelände, das nicht für jedermann zugänglich ist, fallen nicht in den Schutzbereich der Norm.
Durch den Unfall müssen Sie einen Fremdschaden verursacht haben. Völlig belanglose Schäden von unter ca. 25 Euro zählen nicht dazu. Haben Sie nur Ihr eigenes Fahrzeug beschädigt, kommt eine Strafbarkeit ebenfalls nicht in Betracht.
Gut zu wissen
Bei dem Unfall muss nicht zwangsläufig ein anderes Fahrzeug oder ein Mensch zu Schaden gekommen sein. Auch ein umgefahrener Gartenzaun gilt als Fremdschaden. Besonders daran denken müssen Sie bei Verkehrsschildern. Diese stehen im Eigentum der Stadt oder Gemeinde und müssen von diesen im Falle einer Beschädigung kostenintensiv repariert werden. Fahren Sie also ein Schild krumm oder eine Ampel über den Haufen, müssen Sie auf jeden Fall die Polizei rufen.
Sind Sie wie auch immer am Unfall beteiligt, dürfen Sie sich erst von der Unfallstelle entfernen, wenn Sie zugunsten anderer Beteiligter oder Geschädigter die notwendigen Angaben gemacht haben. Sie müssen also die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und die Art Ihrer Beteiligung ermöglichen. Außerdem müssen Sie angeben, dass Sie am Unfall beteiligt waren. Versäumen Sie dies, steht eine Strafbarkeit im Raum. Soweit die Theorie. Was tun Sie aber, wenn Sie nachts auf einer einsamen Straße ein Auto anfahren und weit und breit ist niemand zu sehen? Zunächst müssen Sie eine gewisse Zeit warten, ob nicht doch jemand erscheint. Die Dauer der Wartezeit richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Aber auch nach dessen Ablauf dürfen Sie nicht einfach nach Hause fahren und die Sache auf sich beruhen lassen. Sie müssen vielmehr die nächste Polizeidienststelle oder wenn möglich den Berechtigten informieren und Ihre Angaben machen. Am Sichersten ist es, wenn Sie nach einer gewissen Wartezeit die Polizei informieren. Diese wird versuchen, den Halter zu informieren.
Tipp
Der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus. Auch wenn Sie es vielleicht gut gemeint haben. Zeigt der Unfallgeschädigte Sie an, werden Sie sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtfertigen müssen.
Ereignet sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Strafmilderung vor. Melden Sie sich freiwillig innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei und machen Ihre Angaben, kann eine Strafe deutlich milder ausfallen. Bei einem nur geringen Schaden haben Sie vielleicht sogar die Chance, dass das Verfahren eingestellt wird. Das Gericht kann auch ganz von einer Strafe absehen.
... mit Wissen und Wollen
Bei § 142 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass der Täter nur bestraft werden kann, wenn er sich vorsätzlich unerlaubt entfernt hat. Vorsatz meint dabei nicht nur das sichere Wissen und Wollen der Tatbegehung. Auch ein sogenannter Eventualvorsatz reicht aus. Mit "dolus eventualis" handeln Sie, wenn Sie den Taterfolg für wahrscheinlich halten und diesen billigend in Kauf nehmen.
Was aber, wenn Sie die Kollision tatsächlich nicht bemerkt haben? Dies kommt in der Praxis gar nicht so selten vor. Oder können Sie immer sicher unterscheiden, ob der Ruck, den Sie plötzlich verspüren von einer Kollision herrührt oder Ihrem plötzlichen Bremsmanöver zuzuschreiben ist? Die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder auch Ihr Strafverteidiger kann ein Sachverständigengutachten über die Bemerkbarkeit einholen. Der Gutachter wird dann anhand der Unfallschäden und der weiteren Umstände untersuchen, ob Sie den Unfall hätten bemerken müssen oder nicht.
Die Folgen
Sie haben einen Unfall verursacht und haben Sie entfernt, obwohl Sie die Beschädigung bemerkt haben? Strafrechtlich werden Sie mit einer Geldstrafe rechnen müssen. Im Ernstfall, je nach Tatumständen und im Wiederholungsfall droht vielleicht sogar eine Freiheitsstrafe. Haben Sie zudem einen erheblichen Schaden verursacht, müssen Sie Ihrer Fahrerlaubnis Lebewohl sagen. Ab einem Schaden von etwas 1.300 Euro oder wenn ein Mensch nicht nur unerheblich verletzt wurde, wird Ihnen das Gericht Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist verhängen.
Gut zu wissen
Werden Sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig verurteilt, droht Ihnen auch Ärger mit Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese kann Sie für den Schadensersatz, den Sie an den Unfallgeschädigten geleistet haben, bis zu einem Betrag von bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.